AGB Online-Shop

AGB Online-Shop
- rechtssicher Umsatz steigern

Wir unterstützen Sie mit rechtssicheren Texten für Ihren Online-Shop, damit Sie vor Abmahnungen geschützt sind
und sich voll auf die Vermarktung Ihrer Produkte konzentrieren können. 

Mit einem eigenen Online-Shop können Sie Ihr Produkt gegenüber einem breiten Kundenkreis anbieten und Ihren Umsatz maßgeblich steigern. Dieser sollte jedoch nicht vorschnell „online gehen“, bevor die rechtlichen Vorgaben für Online-Shops umgesetzt sind. Denn in einem solchen Fall können Sie sich kostenintensiven Abmahnungen ausgesetzt sehen, welche das Umsatzplus wieder zum Fallen bringen können. Welche rechtlichen Vorgaben es beim Betreiben eines Online-Shops gibt und ob Sie AGB für Ihren Online-Shop benötigen, möchten wir Ihnen nachfolgend – ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit – erläutern. 

THEMENÜBERBLICK

01

Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für Betreiber eines Online-Shops?

Der Umfang der rechtlichen Vorgaben für Betreiber eines Online-Shops hängt in erster Linie davon ab, an wen sich der Online-Shop richtet. Hier wird zwischen Online-Shops, die sich ausschließlich an Unternehmer richten (sogenannter B2B-Shop) und solchen, die sich (auch) an Verbrauchern richten (sogenannter B2C-Shop) unterschieden. 

02

Impressumspflicht und Datenschutzerklärung für jeden Online-Shop

Jeder Online-Shop, unabhängig davon ob er sich an Unternehmer oder Verbraucher richtet, muss zunächst einmal über eine korrekte und vollständige Anbieterkennzeichnung, sprich ein Impressum, verfügen. Die Rechtsprechung fordert, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist. Hierfür bietet sich die Zwei-Klicks-Faustformel an, die besagt, dass das Impressum von jeder Seite mit höchstens zwei Klicks erreicht werden kann. Die Einbettung des Impressums sollte daher sinnvollerweise über ein Navigationspunkt im Menü des Footers oder Headers erfolgen. 

Pflichtangaben gemäß § 5 TMG in einem Impressum sind insbesondere: 

Da kein Online-Shop ohne die Erhebung von personenbezogenen Daten auskommt, gehört auch eine Datenschutzerklärung für Ihren Online-Shop zu Ihren Pflichtenprogramm. Weitere Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie hier

03

Allgemeine Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr

Ebenfalls unabhängig davon, ob es sich um einen B2B- oder B2C-Shop handelt, hat der Online-Händler einige rechtliche Vorgaben zu erfüllen, wenn er sich zum Vertragsabschluss der Telemedien bedient. Gemäß § 312i BGB in Verbindung mit Art. 246c EGBGB sind Online-Händler verpflichtet, dem Verbraucher bzw. Unternehmer vor dessen zum Vertragsschluss führenden Erklärung die Möglichkeit zu verschaffen, die AGB abzurufen und dauerhaft speichern zu können. Des Weiteren muss er vor Vertragsschluss über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über die verfügbaren Sprachen und darüber, ob der Vertragstext gespeichert wird und ob dieser weiterhin abrufbar ist, informieren. Nach Vertragsschluss ist der Online-Händler zudem verpflichtet, dem Kunden eine Bestellbestätigung zu schicken.

04

Weitere (Informations-)Pflichten bei B2C-Shops

Sofern sich der Online-Shop auch an Verbraucher richtet, sind eine Reihe weiterer rechtlicher Vorgaben zu beachten. 

Gemäß § 312 d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a EGBGB treffen den Online-Händler besondere Informationspflichten. Danach hat der Online-Händler dem Verbraucher vor dessen zum Vertragsschluss führenden Erklärung in klarer und verständlicher Weise insbesondere nachfolgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 

Darüber hinaus ist der Verbraucher zwingend in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung muss wiederum deutlich gestaltet sein und bestimmte Pflichtangaben enthalten. Hierzu zählen nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB insbesondere: 

Weitere Pflichten ergeben sich für den Betreiber eines Online-Shops aus § 312j BGB, wonach dieser unter anderem verpflichtet ist, den Bestellprozess so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

05

AGB für den Online-Shop: Unnützes Beiwerk oder gesetzliche Pflicht?

Eine gesetzliche Verpflichtung, AGB zu verwenden, gibt es dem Grunde nach nicht. Die oben aufgezeigten Informations- und Unterrichtungspflichten des Betreibers zeigen gleichwohl, dass es vieles zu regeln gibt. Sinnvollerweise lassen sich diese Punkte nur in AGB regeln, weshalb es letztlich doch darauf hinausläuft, dass die Verwendung von AGB unumgänglich für einen rechtssicheren Online-Shop ist. 

Da auch die Einbindung von AGB besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen unterliegt und unwirksame AGB von Wettbewerbern oder der Verbraucherzentrale abgemahnt werden können, sollten Sie bei AGB nicht auf standardisierte oder gar kopierte AGB von Wettbewerbern zurückgreifen. Die Verwendung von AGB, die individuell für Ihren Online-Shop erstellt wurden, sichert Sie nicht nur vor Abmahnungen ab, sondern schafft auch Vertrauen gegenüber Ihren Kunden und Vorteile gegenüber Ihren Wettbewerbern. 

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Vertragsrecht

RAin Maren König

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