IT-Verträge

IT-Verträge

Wir unterstützen Sie bei Ihren IT-Projekten und sorgen dafür, dass Ihre IT-Verträge auf eine rechtssichere Grundlage gestellt werden.

Der Bereich der Informationstechnologie (kurz IT) zählt zu den innovativsten Wirtschaftsbereichen. Jeden Tag werden neue spannende Produkte, Dienstleistungsangebote und Apps entwickelt. Das IT-Recht ist daher in einem permanenten Wandel, um sich ständig den neuen Anforderungen anpassen zu können. Umso wichtiger ist es daher, dass Sie Ihre Geschäftsidee und Ihr eingebrachtes Know-How durch gute IT-Verträge schützen und die vertraglichen Rechte Ihres potentiellen Vertragspartners von Anfang an klar definieren. 

Nachfolgend haben wir Ihnen eine Auswahl unserer Beratungsleistungen zusammengestellt. Sollte Ihr konkretes Anliegen nicht dabei sein, sprechen Sie uns trotzdem gerne an. 

DIE GRUNDLAGE VERTRAUENSVOLLER ZUSAMMENARBEIT

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNGEN
GEHEIMHALTUNGS-
VEREINBARUNGEN

Sobald Sie sich mit potentiellen Geschäftspartnern austauschen wollen, um eine mögliche Zusammenarbeit zu besprechen, ist es meist unerlässlich, dass Sie vertrauliche Informationen und Know-How weitergeben. Nicht selten handelt es sich bei diesen besonderen Kenntnissen um Kapital Ihres Unternehmens. Werden diese Informationen „öffentlich“ zugänglich, verlieren Sie Ihren Innovations- und damit Ihren Wettbewerbsvorteil. Ihre besonderen Kenntnisse gilt es daher zu schützen. 

Den rechtlichen Rahmen für solche vertrauensvollen Gespräche schafft eine Geheimhaltungsvereinbarung. Hierin können Sie detailliert festlegen, welche Informationen als Geschäftsgeheimnisse betrachtet werden sollen und wie mit diesen Informationen umzugehen ist. Durch die Festlegung bestimmter technischer und organisatorischer Maßnahmen können Sie das Niveau des Schutzes der Informationen entsprechend anpassen und steuern.

Wir beantworten Ihre Fragen rund um das Thema IT-Verträge

Fragen und Antworten

IT-Verträge sind erforderlich, um die Zusammenarbeit zwischen Parteien klar zu regeln. So weiß jede Partei, welche Rechte und Pflichten sie jeweils zu erfüllen hat und welche Leistungen in welchem Umfang eingefordert werden können. Gerade dem Punkt des Leistungsgegenstands, in welchen geregelt wird, welche Leistungen vom Umfang umfasst und dementsprechend zu vergüten sind, kommt bei IT-Verträgen eine außerordentliche Bedeutung zu. Der Vertrag sollte auch regeln, welche Konsequenzen bei Nichterfüllung der vertraglichen Leistungen eintreten.

Durch gute IT-Verträge können Sie daher Unklarheiten und ein entsprechendes Konfliktpotential beim Auftreten von Problemen im Vorfeld vermeiden. 

Ein Software-Erstellungsvertrag hat die Erstellung einer Software nach den individuellen Vorgaben des Kunden zum Gegenstand. Im Vordergrund steht also, dass diese Software auf Anfrage eines Kunden angefertigt wird, um seine speziellen Anforderungen bestmöglich zu erfüllen. Eine Software „von der Stange“ kommt hier nicht in Frage, denn die benötigte Software stellt regelmäßig einen besonderen Wettbewerbsvorteil am Markt dar. Durch einen Software-Erstellungsvertrag wird zum einen klar geregelt, welche Anforderungen und Funktionen die Software erfüllen soll. Zum anderen auch die Mitwirkungspflichten des Kunden geregelt werden, damit die Umsetzung auch gelingen kann. Wie in anderen Verträgen auch, wird zudem geregelt, wie mit Schwierigkeiten, Verzögerungen, nachträglichen Anpassungs- / Änderungswünschen etc. umgegangen werden soll.

Bei einem SaaS (Software as a Service)-Vertrag verbleibt in der Regel sowohl die Software als auch die IT-Infrastruktur bei dem Softwaredienstleister. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Nutzung dieser Software in Anspruch zu nehmen, ohne dass er selbst die IT-Infrastruktur kaufen muss. In der Regel wird diese Dienstleistung mittels Online-Diensten (Cloud Computing) angeboten.

Bei SaaS-Verträgen wird der Softwaredienstleister zudem häufig als Auftragsdatenverarbeitung tätig, da er über die angebotene Cloud in der Regel auch personenbezogene Daten für den Anwender verarbeitet. Daher sollte bei SaaS-Verträgen in der Regel auch immer ein besonderes Augenmerk auf den Datenschutz gelegt werden. Weitere Informationen zum Thema Datenschutz und Auftragsverarbeiter finden Sie hier.

Bei Software Escrow handelt es sich um die Hinterlegung des Software-Quellcodes bei einem Treuhänder. Ziel ist es, dem Softwareanwender unter bestimmten in der Vereinbarung definierten Fällen, aber auch nur dann, einen Zugriff auf den Quellcode zu geben. Die Hinterlegung schützt damit erst einmal das Interesse des Softwareanbieters an dem Verschluss des Quellcodes. Was aber passiert eigentlich, wenn der Softwareanbieter sein Geschäft aufgibt, die Weiterentwicklung der Software einstellt oder in Insolvenz gerät? Ohne einen Zugriff auf den Quellcode kann der Softwareanwender die Software in diesen Fällen häufig nicht mehr lange weiter benutzen – mit erheblichen Nachteilen für den Geschäftsbetrieb.

Durch einen Software-Escrow-Vertrag wird der Treuhänder verpflichtet, in den genau definierten Fällen den Quellcode an den Softwareanwender herauszugeben, sodass in die Lage versetzt wird, die Software weiterhin verwenden zu können.

Damit wird ein mögliches Risiko für den Softwareanwender deutlich verringert und er kann sich darauf verlassen, die Software auch nach einem Ausfall des Softwareanbieters weiter nutzen kann.

Der Datenschutz wird immer wichtiger. Zum einen gilt es, die rechtlichen Mindestanforderungen zu erfüllen, um Bußgelder zu vermeiden. Zum anderen sind viele Kunden im Bereich des Datenschutzes zunehmend sensibilisiert und legen großen Wert auf einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Daten. Ein guter Datenschutz kann daher auch ein echter Wettbewerbsvorteil sein, mit dem Sie sich von Ihren Mitbewerbern abheben können.

Ein gutes Datenschutzkonzept muss daher ganzheitlich betrachtet werden und in einem vernünftigen Verhältnis zu Ihrer Tätigkeit, der Größe Ihres Betriebes und dem Risiko eines Datenverstoßes stehen.

Als absolute Minimalanforderung muss Ihre Internetseite immer über ein Impressum und eine Datenschutzerklärung verfügen.

Für den Betrieb eines Onlineshops empfehlen wir Ihnen (mindestens) allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden.

Darüber hinaus muss Ihre Internetseite zwingend auch über ein Impressum und eine Datenschutzerklärung verfügen.

Ob und welche weiteren Verträge Sie brauchen, hängt von Ihrem Geschäftsmodell und Ihrer Tätigkeit ab. 

Weitere Informationen zum Thema AGB Online-Shop erhalten Sie hier

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Vertragsrecht

RAin Maren König

E-Mail: mk@koenig-anwaelte.de
Telefon: 07551/ 9474770

RA Marius König

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