Kündigung erhalten

Kündigung prüfen lassen
und Ansprüche durchsetzen.

Eine Kündigung zu erhalten, ist für jeden ein großer Schock. Die berufliche und häufig auch die private Existenz steht auf dem Spiel. Vermeiden Sie daher auf jeden Fall den größten Fehler: abwarten.
Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um gegen diese vorzugehen und eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Nach Ablauf der drei Wochen kann die Kündigung nicht mehr angegriffen werden. Handeln Sie daher sofort. 

Eine rechtswirksame Kündigung auszusprechen, ist äußerst schwierig. Vielen Arbeitgebern unterlaufen Fehler, die die Kündigung angreifbar machen. Hat die richtige Person die Kündigung unterschrieben? Sind die Kündigungsgründe rechtlich korrekt? Wurde die Kündigungsfrist eingehalten? Und ist die Kündigung verhältnismäßig?

Dies sind nur einige Anforderungen. Erfüllt die Kündigung die Anforderungen an eine rechtmäßige Kündigung nicht, stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und Sie weiterhin beschäftigt sind. 

Wann Sie Ihre Kündigung in jedem Fall prüfen lassen sollten:

So wird Ihnen schnell und einfach geholfen.

Wir sind in dieser schweren Zeit für Sie da! Lassen Sie die Kündigung kostenfrei und unverbindlich von uns überprüfen. Danach entscheiden Sie selbst, wie es weitergeht. 

01

Laden Sie unverbindlich die Kündigung hoch, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben. 

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Kostenloses Erstgespräch

Sie erhalten eine kostenfreie Einschätzung von uns mit einer Empfehlung zum weiteren Vorgehen. 

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Weiteres
Vorgehen

Anschließend entscheiden Sie, wie es weitergeht und ob wir Sie weiter unterstützen dürfen. 

Chancen auf Abfindung sichern.

Viele Arbeitgeber haben aus wirtschaftlichen Gründen kein Interesse an langen Gerichtsprozessen und sind daher bereit, eine Abfindung zu zahlen, wenn Sie im Gegenzug bereit sind, die Kündigung zu akzeptieren. Die durchschnittliche Abfindung beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Jahr Ihrer Betriebszugehörigkeit. Lassen Sie Ihre Chancen auf eine Abfindung durch uns prüfen.

Wir beantworten Ihre Fragen rund um das Thema Kündigung und Abfindung.

Fragen und Antworten

Die gesetzliche Kündigungsfrist ist in § 622 BGB geregelt.

Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monat.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, hängt die Kündigungsfrist davon ab, wie lange der Arbeitnehmer bereits in dem Betrieb beschäftigt ist. Die Kündigungsfrist beträgt:

  • einen Monat, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat
  • zwei Monate, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat
  • drei Monate, wenn das Arbeitsverhältnis acht Jahre bestanden hat
  • vier Monate, wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre bestanden hat)
  • fünf Monate, wenn das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre bestanden hat
  • sechs Monate, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat
  • sieben Monate, wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat

 

Von der gesetzlichen Kündigungsfrist kann allerdings im Arbeitsvertrag abgewichen werden. Es ist daher auch immer der Arbeitsvertrag zu prüfen, ob hier etwas anderes vereinbart wurde.

Ja. Die Probezeit dient gerade dazu, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber „kennenlernen“ können. Während der Probezeit kann daher ohne Angabe von Gründen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt werden.

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht.

Manchmal werden Abfindungen jedoch im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt.

Ist dies bei Ihnen nicht der Fall, kann dennoch häufig eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs bei einem Kündigungsschutzprozess herausgehandelt werden. 

Auch gegen eine fristlose Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen, wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen!

Die Besonderheit an einer fristlosen Kündigung ist, dass diese nur ausgesprochen werden kann, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt. Es muss also etwas so Schwerwiegendes passiert sein, dass es nicht mehr zumutbar ist, noch einen einzigen Tag länger am Arbeitsverhältnis festzuhalten. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung sind daher sehr hoch.

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage hängen von verschiedenen Faktoren ab: Findet eine Gerichtsverhandlung statt oder kann mit der Gegenseite ein Vergleich erzielt werden? Wird gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel eingelegt? Sollen auch noch ausstehende Urlaubsansprüche, Überstunden, Zeugnis etc. mit geregelt werden?

Ferner sind die Kosten abhängig von der Höhe Ihres Gehalts. Ist Ihr Gehalt niedrig, sind auch die Kosten entsprechend günstiger.

In den meisten Fällen belaufen sich die Kosten einer Kündigungsschutzklage  auf einen Betrag von etwa 1.500 – 3.000 Euro.

Um Ihnen genau sagen zu können, wie hoch die Kosten in Ihrem Fall sind, schicken Sie uns Ihre Kündigung einfach und unverbindlich zu. Wir melden uns dann bei Ihnen zurück und teilen Ihnen genau mit, welche Kosten entstehen und wie die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind. Ihre Kündigung können Sie über das unten stehende Kontaktformular an uns senden.

Vor dem Arbeitsgericht herrscht kein Anwaltszwang. Sie können also auch ohne Anwalt auftreten und selbst einen Prozess dort führen.

Es ist allerdings empfehlenswert, so früh wie möglich einen Anwalt zu beauftragen.

Im außergerichtlichen Kontakt mit der Gegenseite ist es wichtig, Fristen und Formalien einzuhalten. Passieren hier Fehler, können diese häufig nicht mehr korrigiert werden und führen dazu, dass das Verfahren verloren werden kann.

Im Gerichtsprozess ist es entscheidend, die richtigen Anträge zu stellen und souverän zu verhandeln. Fehlt Ihnen in einer solchen Verhandlung das notwendige (Fach-)wissen, wird es Ihnen kaum gelingen, ein für Sie optimales Verhandlungsergebnis zu erreichen.

Anders als im „normalen“ Zivilprozess trägt im Arbeitsrecht grundsätzlich jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Sie müssen daher Ihre eigenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst tragen. Diese werden daher grundsätzlich nicht von der Gegenseite erstattet.

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kommt aber möglicherweise diese für die anfallenden Kosten auf.

Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, die auch das Arbeitsrecht abdeckt, kommt diese in der Regel für die Kosten einer Kündigungsschutzklage auf.

Teilen Sie uns einfach Ihre Versicherungsnummer und Ihren Versicherungsanbieter mit und wir setzen uns mit Ihrer Versicherung in Verbindung und klären alles weitere für Sie.

(Tipp: Ihre Versicherungsnummer finden Sie in der Regel auf der letzten Rechnung, welche Sie von Ihrer Versicherung bekommen haben.)

Kündigung jetzt prüfen lassen

Laden Sie ganz einfach Ihre Kündigung hoch und teilen Sie uns die abgefragten Informationen mit. Auf dieser Grundlage erhalten Sie eine kostenfreie telefonische Einschätzung zu Ihrer Kündigung. 

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RA Marius König

E-Mail: mak@koenig-anwaelte.de
Telefon: 07551/ 9474770