Schwangerschaft

Schwangerschaft von Mitarbeiterinnen
- was Arbeitgeber wissen sollten.

Für Fragen rund um das Thema Schwangerschaft von Mitarbeiterinnen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte zur Verfügung. 

Leider herrscht bei vielen Arbeitgebern große Unsicherheit, was zu beachten ist und welche Regelungen gelten, wenn eine Mitarbeiterin mitteilt, dass sie schwanger ist. Wir möchten Ihnen daher einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte, die Sie als Arbeitgeber wissen sollten, geben. Dieser Überblick hat selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie weitere Fragen oder Probleme haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

THEMENÜBERBLICK

01

Mutterschutz

Der Mutterschutz ist im Wesentlichen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die dortigen Regeln und Vorgaben einzuhalten. Hierfür muss die werdende Mutter weder einen Antrag stellen, noch kann sie auf den Mutterschutz verzichten. Beschäftigen Sie mehr als drei Frauen, müssen Sie den Gesetzestext auslegen oder digital (z.B. auf dem Server) für Ihre Mitarbeiterinnen zugänglich machen. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben können mit einem Bußgeld geahndet werden.

02

Meldung gem. § 27 MuSchG

Sobald Ihre Mitarbeiterin Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist, müssen Sie die zuständige Aufsichtsbehörde hierüber benachrichtigen. Hierfür können Sie am Einfachsten das offizielle Meldeformular verwenden. Wir haben Ihnen dieses hier zur Verfügung gestellt.

03

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Der Arbeitsplatz der schwangeren Mitarbeiterin muss so gestaltet sein, dass eine Gefährdung von Mutter und Kind vermieden werden kann. Dies umfasst sowohl die physischen Arbeitsbedingungen (z.B. Heben schwerer Lasten, Kälte, Hitze, Nässe, Lärm, Gefahrstoffe) als auch psychische Belastungen (z.B. Arbeitsdruck, Konflikte, Akkordarbeit). Es sollte außerdem sichergestellt werden, dass die Schwangere ihre Tätigkeit kurz unterbrechen und sich ggf. ausruhen kann (hinsetzen/ hinlegen/ Rückzugsmöglichkeit). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend zu dokumentieren.

04

Arbeitszeiten

Nachtarbeit zwischen 22 und 6 Uhr ist für Schwangere Frauen verboten. Nur in Ausnahmefällen ist eine Tätigkeit zwischen 20 und 22 Uhr gestattet. Auch eine Tätigkeit an Sonn- oder Feiertagen ist grundsätzlich unzulässig. Dies ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und wenn die Frau sich dazu ausdrücklich bereit erklärt. Überstunden sind nur in sehr engen grenzen zulässig. Eventuell geleistete Überstunden müssen noch im laufenden Monat durch Freizeit ausgeglichen werden.

05

Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen

Die Mitarbeiterin soll nach Möglichkeit Termine für Vorsorgeuntersuchungen, welche im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich sind, nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeiten vereinbaren. Häufig ist allerdings nicht möglich. In diesen Fällen, müssen die Mitarbeiterin vom Arbeitgeber zur Wahrnehmung der Vorsorgetermine freigestellt werden. Die Freistellungszeiten müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden, noch dürften dieses auf etwaige Ruhepausen angerechnet werden. Auch darf den Mitarbeiterinnen hierfür kein Entgeltausfall entstehen.

06

Schutzzeiten (vor und nach der Entbindung)

Sechs Wochen vor dem ärztlich errechneten Entbindungstermin darf die Mitarbeiterin nur noch beschäftigt werden, wenn sie sich hierfür ausdrücklich bereit erklärt. Diese Zustimmung kann die Mitarbeiterin jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen und ihre Schutzzeit in Anspruch nehmen. Nach der Entbindung darf die Mitarbeiterin für acht Wochen nicht beschäftigt werden. (Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und wenn nach der Entbindung beim Kind eine Behinderung festgestellt wurde, verlängert sich die Schutzzeit auf zwölf Wochen.)

07

Kündigungsschutz

Während einer Schwangerschaft sowie (mindestens) vier Monate nach der Entbindung kann die Mitarbeiterin nicht gekündigt werden.  Sollten Sie als Arbeitgeber von der Schwangerschaft bisher noch keine Kenntnis gehabt haben, kann die Mitarbeiterin Ihnen noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, dass Sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war. Die Kündigung ist dann ebenfalls unwirksam.

Auch während einer Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz und eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig.

08

Elternzeit

Ihre Mitarbeiter (sowohl Mütter als auch Väter) haben einen Anspruch auf Elternzeit. Ihre Mitarbeiter können sich bis zu 3 Jahre pro Kind von der Arbeit freistellen lassen, um das Kind zu erziehen und zu betreuen. Während dieser Zeit haben die Mitarbeiter zwar keinen Gehaltsanspruch, können aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen gekündigt werden und müssen nach Ende der Elternzeit wieder beschäftigt werden.

Als Arbeitgeber sollten Sie außerdem beachten, dass Ihre Mitarbeiter einen Urlaubsanspruch auch während der Elternzeit ansammeln. Sie haben aber die Möglichkeit, den Urlaubsanspruch für die Zeit der genommenen Elternzeit entsprechend zu kürzen. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihren Mitarbeitern bereits bei Beginn der Elternzeit entsprechend mitzuteilen, dass die Urlaubsansprüche für die Dauer der Elternzeit entsprechend anteilig gekürzt werden.

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RA Marius König

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