Arbeitgeberkündigung

Kündigungen wirksam
aussprechen.

Vermeiden Sie die häufigsten Fehler bei einer Kündigung;
sechs kostenlose Tipps.

01

Immer schriftlich kündigen

Gemäß § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss eine Kündigung immer in Schriftform erfolgen, also am Ende des Dokuments persönlich unterschrieben werden. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist immer unwirksam.

02

Kündigungsfristen einhalten

Schauen Sie im Vorfeld, welche Kündigungsfristen gelten. Diese finden Sie entweder im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag. Ist dort nichts geregelt, gelten die Kündigungsfristen im Gesetz. Diese sind für eine ordentliche Kündigung in § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt und richten sich danach, wie lange das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter bereits besteht.

 

Bestehen des Arbeitsverhältnisses

Kündigungsfrist

Weniger als 2 Jahre

Vier Wochen zum Endes des Monats oder zum 15.

(mindestens) 2 Jahre

1 Monat zum Monatsende

(mindestens) 5 Jahre

2 Monate zum Monatsende

(mindestens) 8 Jahre

3 Monate zum Monatsende

(mindestens) 10 Jahre

4 Monate zum Monatsende

(mindestens) 12 Jahre

5 Monate zum Monatsende

(mindestens) 15 Jahre

6 Monate zum Monatsende

(mindestens) 20 Jahre

7 Monate zum Monatsende

 

Experten-Tipp:

Sind Sie sich nicht sicher, wie lange die Kündigungsfrist ist, kündigen Sie hilfsweise immer noch fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Eine Mögliche Formulierung könnte hierbei so aussehen:

 

„Sehr geehrte Herr/Frau …

hiermit kündigen wir Ihr bei uns bestehendes Arbeitsverhältnis vom … ordentlich und fristgerecht zum …, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.“

03

Von der richtigen Person unterschreiben lassen

Die Kündigung muss immer von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben werden. Also beispielsweise vom Geschäftsführer oder vom Prokuristen.

Soll eine andere Person die Kündigung unterschreiben – beispielsweise ein Abteilungsleiter – benötigt er eine entsprechende Vollmacht, aus welcher hervorgeht, dass er für das Unternehmen eine Kündigung aussprechen kann. Hierfür muss bei der Kündigung eine schriftliche Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt werden. Fehlt eine solche Vollmacht, ist die Kündigung in der Regel ebenfalls unwirksam.

04

Kündigungsschutzgesetz beachten

Beschäftigen Sie mehr als 10 Personen (Vollzeit) in Ihrem Betrieb, gilt in der Regel das Kündigungsschutzgesetz.  Beschäftigen Sie weniger als 10 Personen, ist Ihr Unternehmen ein sogenannter „Kleinbetrieb“ und das Kündigungsschutzgesetz gilt nur eingeschränkt.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Betrieb anwendbar ist (mehr als 10 Mitarbeiter) und der Mitarbeiter, dem Sie ordentlich kündigen wollen, bereits länger als sechs Monate beschäftigt wird, muss ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vorliegen. Eine Kündigung ist somit nur möglich, wenn entweder ein Grund in der Person des Mitarbeiters (personenbedingte Kündigung) oder im Verhalten des Mitarbeiters (verhaltensbedingte Kündigung) liegt oder dringende betriebliche Gründe (betriebsbedingte Kündigung) vorliegen.

Liegt einer dieser drei Gründe vor, muss im zweiten Schritt eine Sozialauswahl getroffen werden. Unter den in Betracht kommenden Mitarbeitern muss derjenige gekündigt werden, der die Kündigung sozial „am besten verkraften“ kann.

05

Sollten Kündigungsgründe angegeben werden?

Sofern das Kündigungsschutzgesetz gilt und Sie eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung aussprechen müssen, sollten Sie diesen Kündigungsgrund nennen. Auch wenn Sie eine fristlose Kündigung aussprechen, sollten Sie die Gründe für die fristlose Kündigung angeben.

Grundsätzlich gilt aber „weniger ist mehr“.

Geben Sie „falsche“ Kündigungsgründe an, machen Sie sich angreifbar. Wenn Sie beispielsweise eine Mitarbeiterin mit der Begründung kündigen, dass Frauen für die Arbeit nicht geeignet sind, verstoßen Sie gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

06

Erhalt vom Mitarbeiter quittieren lassen oder per Einschreiben verschicken

Wenn es zu einem Kündigungsschutzprozess kommt, sollten Sie nachweisen können, wann der Mitarbeiter die Kündigung erhalten hat. Lassen Sie den Mitarbeiter daher den Erhalt der Kündigung kurz schriftlich bestätigen.

Ist der Mitarbeiter nicht bereit, den Erhalt der Kündigung zu bestätigen, holen Sie einen Zeugen (z.B. einen Kollegen) hinzu, welcher bestätigen kann, dass Sie die Kündigung übergeben haben. Idealerweise vermerken Sie, dass der Mitarbeiter die Bestätigung des Erhalts der Kündigung verweigert hat und lassen hier auch kurz den Zeugen mit unterschreiben.

Sollten Sie die Kündigung nicht persönlich übergeben, versenden Sie diese bitte mit Einschreiben mit Rückschein. So muss der Mitarbeiter beim Postboten den Erhalt des Schreibens entsprechend quittieren und Sie erhalten die Empfangsbestätigung zurück.

07

Bonustipp: Geld sparen – Anwalt beauftragen

Wenn Ihnen in der Kündigung Fehler unterlaufen, kann Sie dies in einem Kündigungsschutzprozess teuer zu stehen kommen. Ein Kündigungsschutzverfahren kann schnell Kosten von mehreren hundert Euro verursachen. Es ist daher günstiger, wenn Sie sich im Zweifel einen kurzen Rat von einem Anwalt einholen. Gerne schreiben wir eine Kündigung für Sie zu einem günstigen Festpreis.

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Sie benötigen ein Kündigungsschreiben, damit Sie eine rechtswirksame Kündigung gegenüber Ihrem Mitarbeiter aussprechen können? Oder Sie haben eine Frage zu einem Kündigungsthema? Wir unterstützen Sie gerne und bieten Ihnen – wo immer dies möglich ist – Festpreise an. 

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RA Marius König

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