Arbeitszeugnis prüfen

Unzufrieden mit Ihrem
Arbeitszeugnis?

Was sich hinter den zahlreichen Formulierungen verbirgt und wie Sie dagegen vorgehen können.

GEHEIMCODE ENTSCHLÜSSELN

ARBEITSZEUGNIS.

Bei der Bewerbung um eine Arbeitsstelle müssen in der Regel immer die Arbeitszeugnisse vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann sich hierdurch einen ersten „Eindruck“ verschaffen, wo die Stärken und Schwächen des Bewerbers liegen.

Ein gutes Arbeitszeugnis kann Ihre Chance bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz deutlich erhöhen.

Ihr bisheriger Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen ein wohlwollendes und positives Zeugnis auszustellen. Da Ihr Arbeitgeber aber somit keine offene Kritik in Ihr Arbeitszeugnis schreiben darf, haben sich bestimmte Formulierungen entwickelt, die eine bestimmte (meist nachteilige) Bedeutung haben.

 

Das verbirgt sich hinter den Formulierungen: 

Diese Schulnoten verbergen sich hinter den Formulierungen:

„…. Stets zur vollsten Zufriedenheit.“

„zur vollsten Zufriedenheit“ oder „stets zur vollen Zufriedenheit“

„zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“

„zur Zufriedenheit“

„im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“

„Er/Sie hat sich bemüht.“

ARBEITSZEUGNIS

VISITENKARTE DES ARBEITNEHMERS

Arbeitnehmer haben gem. § 109 Gewerbeordnung einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, welches nicht nur die Art und Dauer der Tätigkeit, sondern auch die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers beschreibt. Hierbei hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Bewertung mit der Note 3 („befriedigend“). Möchte der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung, muss er nachweisen, dass er eine überdurchschnittliche Leistung erbracht hat.

Daneben ist selbstverständlich die „äußere Form“ des Zeugnisses wichtig. Dieses sollte keine Rechtschreibfehler, Eselsohren oder Kaffeeflecken aufweisen.

SIE SIND UNZUFRIEDEN MIT IHREM ARBEITSZEUGNIS?

WIR HELFEN IHNEN,
IHR ARBEITSZEUGNIS ZU VERBESSERN!

Wir beantworten Ihre Fragen rund um das Thema Arbeitszeugnis.

Fragen und Antworten

Ja, nach § 109 Gewerbeordnung hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer verlangen, ein qualifiziertes Zeugnis zu erhalten, welches auch Angaben zu Leistung und Verhalten macht.

Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben Sie, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise ein Wechsel innerhalb des Unternehmens, eine geplante Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber oder eine bereits mehrjährige Beschäftigung im Unternehmen sein.

Auch bei einer fristlosen Kündigung haben Sie Anspruch auf ein wohlwollend formuliertes Arbeitszeugnis. Der Grund für die Kündigung darf nur mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers genannt werden.

Sie haben Anspruch auf ein wohlwollend formuliertes Arbeitszeugnis. Ihr Arbeitszeugnis muss daher sowohl inhaltlich als auch „formal“ in Ordnung sein.

Häufig empfiehlt es sich gerade bei kleineren Unternehmen zunächst das direkte Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Fehler müssen nicht zwangsläufig eine böse Absicht sein, sondern beruhen häufig schlicht auf Unkenntnis, dass die gewählte Formulierung äußerst nachteilig ist. Sollte der Arbeitgeber aber uneinsichtig bleiben, kann Ihr Anspruch im Extremfall auch gerichtlich vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei der Formulierung eines Arbeitszeugnisses zur Verfügung. Hierfür benötigen wir lediglich einige Angaben und Details zum Arbeitsverhältnis von Ihnen und müssen insbesondere wissen, welche „Note“ gewünscht ist. Anschließend können wir Ihnen ein rechtssicheres Arbeitszeugnis entwerfen.

Das hängt davon ab, was genau erforderlich ist. Sollen wir Ihr Zeugnis nur kurz überprüfen und Ihnen eine erste Einschätzung zu Ihrem Zeugnis geben, ist dies für Sie kostenfrei und unverbindlich.

Wünschen Sie, dass wir neben dieser Ersteinschätzung weiter für Sie tätig werden, fallen hierfür weitere Kosten an. Diese sind davon abhängig, ob wir ein Zeugnis für Sie schreiben, Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber führen oder eine Klage vor dem Arbeitsgericht für Sie einreichen sollen. Selbstverständlich informieren wir Sie im Vorfeld welche Kosten für unsere Tätigkeit anfallen und Sie entscheiden, ob wir für Sie tätig werden sollen.

Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, die auch das Arbeitsrecht abdeckt, kommt diese in der Regel für unsere Kosten auf.

Teilen Sie uns einfach Ihre Versicherungsnummer und Ihren Versicherungsanbieter mit. Wir setzen uns mit Ihrer Versicherung in Verbindung und klären alles weitere für Sie.

(Tipp: Ihre Versicherungsnummer finden Sie in der Regel auf der letzten Rechnung, welche Sie von Ihrer Versicherung bekommen haben.)

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RA Marius König

E-Mail: mak@koenig-anwaelte.de
Telefon: 07551/ 9474770