Bei der Probefahrt sah alles noch so gut aus: der Gebrauchtwagen machte einen vernünftigen Eindruck und die Probefahrt verlief reibungslos. Doch kurze Zeit später dann die Ernüchterung: am Fahrzeug zeigt sich ein Mangel, mit dem Sie bei der Besichtigung und Probefahrt nicht gerechnet haben. Eine Vorführung beim Autohaus bringt weitere Ernüchterung. Die Behebung des Mangels ist aufwändig und teuer. Ob der Verkäufer die Kosten der Reparatur übernehmen muss und ob Sie vom Kfz-Kaufvertrag aufgrund des Mangels nachträglich Abstand nehmen können, hängt dann vor allem von den konkreten Regelungen im Kfz-Kaufvertrag ab. Nachfolgend möchten wir Ihnen einige typische Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Autokauf stellen, beantworten.
Ausgangspunkt einer Haftung des Verkäufers ist das Vorliegen eines Mangels am Kfz. Doch nicht jede Beeinträchtigung stellt zugleich einen Mangel im juristischen Sinne dar. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn das Kfz nach den vertraglichen Vereinbarungen, dem vom Vertrag vorausgesetzten Zweck oder nach dem, was man üblicherweise von einem Kfz gleicher Art und Güte (insbesondere nach Baujahr und Laufleistung) verlangen kann, abweicht. So leuchtet es ein, dass man von einem Gebrauchtwagen nicht den gleichen Zustand wie von einem Neuwagen erwarten kann und gewisse Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen aufgrund der vorangegangenen Nutzung des Vorbesitzers hinnehmen muss. Für solche typischen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen haftet der Verkäufer von vornherein nicht. Sie sind daher von dem Käufer auf eigene Rechnung zu beheben.
Bei einem gekauften Kfz dürfen Sie also zunächst einmal alle Eigenschaften erwarten, die in dem Kfz-Kaufvertrag vereinbart wurden. Haben Sie dem Verkäufer zu verstehen gegeben, dass die mit dem Kaufvertrag einen bestimmten Zweck verfolgen, muss auch dieser vertraglich vorgesehene Zweck erfüllt sein. Gleiches gilt für Eigenschaften, die Sie als Käufer aufgrund der Werbung oder einer Anzeige des Verkäufers erwarten dürfen.
Daneben muss das Fahrzeug einen Zustand aufweisen, der objektiv erwartet werden darf. Weist das Fahrzeug einen Zustand auf, der über die üblichen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen der eigenen Nutzung (und im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs auch derjenigen des Vorbesitzers) hinausgeht, kann hierin ebenfalls ein Mangel liegen. Die Beurteilung hängt letztlich vom konkreten Einzelfall ab.
Weitere Voraussetzung für eine Haftung des Verkäufers ist, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorgelegen hat. Für diesen Umstand ist der Käufer darlegungs- und beweisbelastet. Hat der Käufer den Kfz-Kaufvertrag als Verbraucher mit einem Unternehmer geschlossen (sogenannter Verbrauchsgüterkauf), so tritt zu seinen Gunsten allerdings eine Beweiserleichterung ein: zeigt sich der Mangel innerhalb von sechs (für Verträge, die nach dem 1.1.2022 geschlossen wurden: zwölf) Monaten nach Übergabe, so wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag. Diese Beweiserleichterung gilt nur dann nicht, wenn die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar ist.
Unabhängig von den vorstehenden Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mangels nimmt der Bundesgerichtshof einen Mangel bereits in der Eigenschaft eines Fahrzeugs als Unfallwagen an. Denn der Käufer dürfe auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ohne Vorliegen besonderer Umstände erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. „Bagatellschäden“ sind bei PKW nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden. Dies gelte auch dann, wenn die (Blech-)Schäden keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist danach ebenfalls ohne Bedeutung.
Im Rahmen eines Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer daher auch ungefragt über einen vorhandenen Unfallschaden aufzuklären. Tut er dies nicht, haftet der Verkäufer trotz eines gegebenenfalls vereinbarten Gewährleistungsausschlusses für den Mangel. Da ein Unfallschaden zudem unbehebbar ist, steht dem Verkäufer kein Recht zur Nacherfüllung zu und der Käufer kann ohne Umwege vom Kfz-Kaufvertrag zurücktreten. Für vorsätzlich falsche Angaben haftet der Verkäufer ohnehin. Neben einer arglistigen Täuschung des Kfz-Kaufvertrags durch den Käufer ist häufig auch der Straftatbestand des Betrugs erfüllt.
Die vorstehenden Erwägungen können im Übrigen auch gelten, wenn der Unfallschaden nicht gänzlich verschwiegen, aber dessen Folgen „bagatellisiert“ werden.
Eines vorweg: haben Sie einen Neuwagen erworben, so stellt sich die Frage eines Gewährleistungsausschlusses nicht. Denn bei Erwerb eines Neuwagens kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nicht verkürzt werden. Liegt ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vor, so stehen Ihnen die weiter unten beschriebenen Rechte zu.
Liegt hingegen ein Gebrauchtwagenkauf vor, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Haftung für Mängel durch einen Gewährleistungsausschluss zu beschränken. Der Gewährleistungsausschluss gilt jedoch auch in diesem Fall nicht grenzenlos. So versagt das Gesetz dem Verkäufer die Berufung auf einen Gewährleistungsausschluss, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Möchten Sie also erreichen, dass der Verkäufer für eine Eigenschaft des Fahrzeugs in jedem Fall haftet, so sollten Sie diesen Umstand in den Kfz-Kaufvertrag durch eine Zusicherung des Verkäufers ausdrücklich aufnehmen.
Die Haftung des Verkäufers bei Arglist ist demgegenüber schwieriger durchzusetzen. Sie erfordert neben dem Verschweigen gegenüber dem Käufer, dass der Verkäufer positive Kenntnis von dem Mangel hatte oder Angaben „ins Blaue hinein“ tätigt. Diese Umstände sind vom Käufer darzulegen und zu beweisen. Vor allem der Beweis der positiven Kenntnis des Verkäufers begegnet in der Praxis häufig Schwierigkeiten.
Handelt der Verkäufer als Unternehmen (insbesondere Gebrauchtwagenhändler) und ist der Käufer eine Privatperson, so muss der Verkäufer bei Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs eine mindestens einjährige Gewährleistung für das Fahrzeug übernehmen.
In diesem Zeitraum haftet der Verkäufer daher für solche Mängel, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlagen. Darüber hinaus tritt die sechsmonatige Beweiserleichterung ein, wonach das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe vermutet wird, sofern er in den ersten sechs Monaten auftritt und die Vermutung mit der Art des Mangels nicht unvereinbar ist.
Liegt ein Gebrauchtwagenkauf von einer Privatperson vor, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Haftung für Mängel durch einen Gewährleistungsausschluss auszuschließen. Wie bereits unter „Gewährleistungsausschluss – gar keine Rechte?“ dargestellt, haftet der Verkäufer dennoch für Arglist und Zusicherungen.
Sofern feststeht, dass der Verkäufer für den Mangel haftet, stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Diese gliedern sich in zwei Stufen:
Zunächst ist der Verkäufer zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern (für Verträge ab dem 1.1.2022 ist die Anzeige des Mangels und der Ablauf einer angemessenen Frist erforderlich, Aufforderung zur Nacherfüllung unter Fristsetzung ist nicht mehr erforderlich). Grundsätzlich können Sie zwischen der Beseitigung eines Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Nachlieferung) wählen. Sollten Sie einen Gebrauchtwagen erworben haben, wird die Nachlieferung jedoch regelmäßig ausscheiden, da bei einer Nachlieferung ein Fahrzeug gleicher Art und Güte zu liefern wäre, was häufig nicht möglich ist. Auf ein neueres oder besser ausgestattetes Fahrzeug haben Sie demgegenüber keinen gesetzlichen Anspruch. Im Ergebnis wird es daher zumeist auf eine Nachbesserung in Form der Beseitigung des Mangels hinauslaufen.
Weitere Rechte stehen Ihnen zu, sofern der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert hat, die Nacherfüllung fehlgeschlagen (regelmäßig nach zwei erfolglosen Versuchen) oder dem Käufer die Nacherfüllung nicht zumutbar ist.
Dann können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Letzteres allerdings nur, sofern der Mangel nicht unerheblich ist. Während die Kaufpreisminderung zu einer Teilrückzahlung des Kaufpreises führt, erhalten Sie bei einem gesamten Rücktritt den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück. Sie können also wählen, ob Sie das Fahrzeug trotz des Mangels behalten oder den Kaufvertrag rückabwickeln wollen.
Darüber hinaus können Sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen, sofern Ihnen ein Schaden entstanden ist und der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Im Falle einer arglistigen Täuschung ist dem Käufer regelmäßig eine Nacherfüllung aufgrund des schwerwiegenden Vertragsbruchs nicht zumutbar und der Käufer kann direkt zu den Rechten, wie dem Rücktritt, greifen. Daneben kommt bei einer arglistigen Täuschung auch eine Anfechtung des Kfz-Kaufvertrags in Betracht. Wie bereits unter „Gewährleistungsausschluss – gar keine Rechte?“ dargestellt, unterliegt der vom Käufer zu führende Beweis der arglistigen Täuschung seitens des Verkäufers in der Praxis jedoch hohen Anforderungen.
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