Google Fonts Abmahnungen
Erste Kanzleien mahnen massenhaft Webseitenbetreiber wegen eines angeblichen Verstoßes wegen Google Fonts gegen die DSGVO ab. Wir erläutern Ihnen, worum es in diesem Schreiben geht und wie Sie sich verhalten sollten.
In einer vollkommen unerwarteten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. September 2022 (Aktenzeichen 1 ABR 22/21) entschieden, dass alle Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Bisher waren Arbeitgeber lediglich verpflichtet, Überstunden und Sonntagsarbeitszeit zu erfassen. Das Bundesarbeitsgericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an.
Leider hat es der deutsche Gesetzgeber bisher versäumt, die EU-Vorgaben zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und einfach zugänglichen Arbeitszeiterfassung umzusetzen. Mit der Entscheidung hat das Gericht nun „Fakten geschaffen“ und die zu späte Umsetzung der Regierung überholt. Daher gibt es auch keine „Umsetzungs- oder Schonfristen“. Die Entscheidung des Gerichts hat unmittelbar Bestand und alle untergeordneten Arbeitsgerichte in Deutschland werden dieser Entscheidung nun folgen.
Die Entscheidung hat grundlegende Auswirkungen auf die in der Wirtschaft, Verwaltung und im Dienstleistungsbereich hunderttauschendfach praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle, mobiler Arbeit und Tätigkeit im Home Office. Die weitreichenden Auswirkungen für die Praxis können derzeit kaum abgeschätzt werden.
Alle Arbeitgeber in sämtlichen Branchen und unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter (also auch Klein-Unternehmen) sind verpflichtet, ein entsprechendes Erfassungssystem einzuführen. Alle Mitarbeiter haben einen einklagbaren Anspruch, dass die Arbeitszeit vollständig und lückenlos erfasst wird. Hiervon ausgenommen sind lediglich selbständig tätige Personen, leitende Angestellte oder Geschäftsführer. Auch Personen, die in einem privaten Haushalt beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf die Arbeitszeiterfassung.
Die neue Vorgabe gilt ab sofort. Eine „Schonfrist“ gibt es nicht. Alle Arbeitgeber müssen daher nun so schnell wie möglich ein entsprechendes System zur Arbeitszeiterfassung einführen. Wie genau ein solches System aussehen soll und welche Anforderungen dies erfüllen muss, ist allerdings noch vollkommen offen.
Die einfachste Form der Arbeitszeiterfassung ist die Anfertigung einer entsprechenden Liste (handschriftlich oder z.B. mittels Excel). Alternativ ist auch eine Arbeitszeiterfassung per Stechuhr oder mittels spezieller Software möglich.
Problematisch hierbei bleibt aber, wie genau diese Umsetzung in der Praxis aussehen muss, welche Erfassungssystem „ausreichen“, wie lange die Daten gespeichert werden müssen, wann diese zu löschen sind und wie das Verhältnis zum Datenschutz ausgestaltet wird.
Es gibt daher derzeit (noch) keine einfache Musterlösung für alle Unternehmen.
Wir empfehlen Ihnen daher wie folgt vorzugehen:
Abhängig davon, welche Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag aufgenommen sind und wie die Umsetzung in Ihrer betrieblichen Praxis erfolgt, müssen Sie ein „angemessenes“ System zur Erfassung einführen
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Das Bundesarbeitsgericht – das höchste deutsche Arbeitsgericht – hat entschieden, dass alle Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind.
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